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Artikel 16 DSGVO

Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten — auch mittels einer ergänzenden Erklärung — zu verlangen.

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Christin Susann Bugrahan, Online Marketing Managerin LLOYD Shoes

ProCampaign stellt erneut unter Beweis, dass ein datenschutzkonformer Einsatz von CRM-Systemen möglich ist.

Sebastian Meissner, Leiter EuroPriSe-Zertifizierungsstelle

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